in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (BGBl. 2001, I,
S. 2950)
Erster
Abschnitt
§
1 Adoptionsvermittlung
Adoptionsvermittlung
ist das Zusammenführen von Kindern unter achtzehn Jahren und Personen,
die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme
als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein
Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind
noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die
Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.
§
2 Adoptionsvermittlungsstellen
(1)
Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des
Landesjugendamtes. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur
durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat;
das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten.
Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der
zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine
gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin,
Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der
Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.
2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen
des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der
Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände
sowie sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die
Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als
Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sind.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen
Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2
genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
§
2a Internationale Adoptionsvermittlung
(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Adoptionsvermittlung
sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder die
Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in
denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das
Inland gebracht worden ist.
(2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über
den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkommen)
gelten ergänzend die Bestimmungen des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950).
(3) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind befugt:
1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes;
2. die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis
zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall
gestattet hat;
3. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der
ihr erteilten Zulassung;
4. eine ausländische zugelassene Organisation im Sinne des
Adoptionsübereinkommens, soweit die Bundeszentralstelle (Absatz 4 Satz 1)
ihr diese Tätigkeit im Einzelfall gestattet hat.
(4) Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die
in Absatz 3 und in § 15 Abs.2 genannten Stellen mit dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentralstelle für
Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass die Bundeszentralstelle im Verhältnis zu
einzelnen Staaten, die dem Adoptionsübereinkommen nicht angehören, ganz
oder zum Teil entsprechende Aufgaben wie gegenüber Vertragsstaaten
wahrnimmt; dabei können diese Aufgaben im Einzelnen geregelt werden.
(5) Die in Absatz 3 und in § 15 Abs.2 genannten Stellen haben der
Bundeszentralstelle
1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1 von der ersten
Beteiligung einer ausländischen Stelle an die jeweils verfügbaren
Angaben zur Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Familienstand und Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt) des Kindes, seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum
Stand des Vermittlungsverfahrens zu melden,
2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf und Ergebnisse ihrer
Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung zu
berichten und
3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle im Sinne des
Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
Absatz 4 und nach § 2 Abs.2 Satz 1 des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl.
I S.2950) erforderlich ist.
Die Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 beschränkt sich auf eine Meldung über
den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses weder das
Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens noch
zu solchen Staaten betrifft, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz
2 bestimmt worden sind.
(6) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1
übermittelten Angaben in einer zentralen Datei. Die Übermittlung der
Daten ist zu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall
sind dreißig Jahre nach Eingang der letzten Meldung zu dem betreffenden
Vermittlungsfall zu löschen.
§
3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
(1)
Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die
dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer
beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten
für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten
Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die
nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die
Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung
entsprechen.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs.1 und 2) sind mit
mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von
Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht
überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.
§
4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
(1)
Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2
kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle
1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,
2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanzlage ihres
Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten
lässt und
3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten
wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung verfolgt.
Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.
(2) Zur Ausübung internationaler Adoptionsvermittlung durch eine
Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs.2 bedarf es der
besonderen Zulassung, die für die Vermittlung von Kindern aus einem oder
mehreren bestimmten Staaten (Heimatstaaten) erteilt wird. Die Zulassung
berechtigt dazu, die Bezeichnung "anerkannte
Auslandsvermittlungsstelle" zu führen; ohne die Zulassung darf diese
Bezeichnung nicht geführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die
Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße
erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der
Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. Die
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle
unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten
Verhältnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle betreffen.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind
zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung
oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage
unterliegen den allgemeinen Vorschriften.
(4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz
3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der
Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die
persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie
über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die
Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck
erforderlich ist,
1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht in Unterlagen
sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen;
2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und
Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen
Adoptionsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.
§
5 Vermittlungsverbote
(1)
Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs.1 befugten
Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs.2 berechtigten
Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
(2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht
1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder dem Kind bis zum
dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die
Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen,
sofern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon
unverzüglich benachrichtigen.
(3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder
geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur
Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als Kind wegzugeben,
2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.
(4) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel
haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere
dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt
hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§
6 Adoptionsanzeigen
(1)
Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch
öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder
Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder Anfragen an
eine durch Angabe der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle
oder zentrale Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und
2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben wird.
§ 5 bleibt unberührt.
(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter
Angabe eines Kennzeichens ist untersagt.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die
sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren
oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf
eine Ersatzmutterschaft bezieht.
§
7 Vorbereitung der Vermittlung
(1)
Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die
Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der
Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den
Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist
insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung
der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die
Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den
Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden,
wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt
wird. Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der
Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
(2) Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in deren Bereich
sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen
einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die
sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.
(3) Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die
allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in
ihrem Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der
Adoptionsbewerber für gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer
Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung
und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer
internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die
Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese geeignet
wären. Der Bericht enthält die zu der Beurteilung nach Satz 2
erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre
persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr
soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption. Den
Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die Prüfung und den Bericht
benötigten Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz
1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den
Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle
kann nur sein:
1. eine der in § 2 a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stellen oder
2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat.
(4) Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle deutschen
Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, ob diese nach
den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Annahme
eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder auf die
Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur
Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung
hinzuweisen. Verweisen die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts
auf ausländische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende
ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.
§
8 Beginn der Adoptionspflege
Das
Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege
gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die
Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.
§
9 Adoptionsbegleitung
(1)
Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die
Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die Annehmenden,
das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen,
insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und während der
Eingewöhnungszeit.
(2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen Staat
aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforderlich ist, können
Adoptionsbewerber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren,
dass diese während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums
nach der Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet und der
zuständigen Stelle in dem betreffenden Staat hierüber berichtet. Mit
Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart
werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und die
Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1
weiterleitet.
§
9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle
Die
Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für
ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.
§
9b Vermittlungsakten
(1)
Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall
(Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60
Jahre lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst,
so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs.1 Satz 3 oder
Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren
Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1
genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.
(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des
Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist
dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16.
Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung
durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu
versagen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen.
§
9c Durchführungsbestimmungen
(1)
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2
Abs.2 und den §§ 3 und 4, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Abs.4 und 5, die
sachdienlichen Ermittlungen nach § 7 Abs.1, die Eignungsprüfung nach §
7 Abs.3, die Bescheinigung nach § 7 Abs.4, die Adoptionsbegleitung nach
§ 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9b sowie über die von
den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu
regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt
werden:
1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Abs.5 Satz 1
Nr. 1 und 2 sowie Satz 2;
2. Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Personals
einer Adoptionsvermittlungsstelle (§§ 3, 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1);
3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers
einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 2);
4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen
Adoptionsvermittlung (§ 4 Abs.2);
5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7 Abs.4;
6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das
Leistungsangebot der Adoptionsbegleitung nach § 9 Abs.1.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen
werden, dass die Träger der staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von
den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach § 7 Abs.3 oder
für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen
für die Beschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für die
Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Gebührentatbestände und
die Gebührenhöhe sind dabei zu bestimmen; für den einzelnen
Vermittlungsfall darf die Gebührensumme 2000 Euro nicht überschreiten.
Solange das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen
Gebrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesregierungen ausgeübt
werden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§
9d Datenschutz
(1)
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt
das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,
dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für
Zwecke der Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung,
Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der
Überwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder
anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der internationalen
Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden
dürfen. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben
unberührt.
(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf
deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen
personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck
die Daten benötigt werden.
(3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle
liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine
inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle
darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet und genutzt
werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.
(5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach
diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden die §§ 7 und 8 des
Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
§
10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1)
Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei
Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen
Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege gegeben
werden kann. Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei
Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben
wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen
Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer
vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der
Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die
Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach
geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie unterrichten sich gegenseitig vom
jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale
Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen.
§
11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1)
Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes unterstützt die
Adoptionsvermittlungsstelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche
Beratung,
1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,
2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist,
3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
hat,
4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes vom Beginn der Ermittlungen (§ 7
Abs.1) an durch die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu
beteiligen. Unterlagen der in Artikel 16 des Adoptionsübereinkommens
genannten Art sind der zentralen Adoptionsstelle zur Prüfung vorzulegen.
§
12 Ermittlungen bei Kindern in Heimen
Unbeschadet
der Verantwortlichkeit des Jugendamtes prüft die zentrale Adoptionsstelle
des Landesjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht
zuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die
Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kann sie die
sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchungen bei den Heimkindern
veranlassen oder durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Bei Kindern aus dem Bereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen
Landesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs.1 Satz 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§
13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle mindestens
ein Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf
dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen
oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur Verfügung
stehen.
Zweiter
Abschnitt
Ersatzmutterschaft
§
13a Ersatzmutter
Ersatzmutter
ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen
oder
2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen
oder sonst auszutragen
und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur
sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.
§
13b Ersatzmuttervermittlung
Ersatzmuttervermittlung
ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft
entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich
aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer
Ersatzmutterschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der
Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.
§
13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
Die
Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
§
13d Anzeigenverbot
Es
ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche
Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte,
zu suchen oder anzubieten.
Dritter
Abschnitt
Straf-
und Bußgeldvorschriften
§
14 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt
oder
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder
§ 13d durch öffentliche Erklärungen
a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber,
b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder
c) Ersatzmütter oder Bestelleltern
sucht oder anbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt
und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
2. gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig
a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes
bestimmt oder
b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres
Kindes Hilfe leistet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§
14a Strafvorschriften gegen Kinderhandel
(aufgehoben)
§
14b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
(1) Wer
entgegen § 13 c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält
oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder
geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die
Bestelleltern nicht bestraft.
Vierter
Abschnitt
Übergangsvorschriften
§
15 Weitergeltung der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung
(1)
Eine vor dem 1. Januar 2002 erteilte Anerkennung als
Adoptionsvermittlungsstelle gilt vorläufig fort. Sie erlischt, wenn nicht
bis zum 31. Dezember 2002 erneut die Anerkennung beantragt wird oder, im
Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Antrag.
(2) Hat eine vor dem 1. Januar 2002 anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle
internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu einem bestimmten
Staat ausgeübt und hat sie ihre Absicht, diese Vermittlungstätigkeit
fortzusetzen, der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
angezeigt, so gelten Absatz 1 sowie § 4 Abs.2 Satz 4 entsprechend. § 4
Abs.2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 1 Abs.3 des
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die staatlichen Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs.1) haben
sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 3 vom 1. Januar 2003 an
erfüllt werden.
§
16 Anzuwendendes Recht
Vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet
sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung
begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten
Vorschriften.
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