§
1 Anwendungsbereich
Die
Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf
einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften
beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
§
2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung
(1)
Auf Antrag stellt das Vormundschaftsgericht fest, ob eine Annahme als Kind
im Sinne des § 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das
Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die
Annahme erloschen ist.
(2) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich
festzustellen,
1. wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist,
dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften
begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
2. andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen
Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen
Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig
ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.
(3) Spricht ein deutsches Vormundschaftsgericht auf der Grundlage
ausländischer Sachvorschriften die Annahme aus, so hat es die in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Feststellungen von Amts wegen zu treffen.
Eine Feststellung über Anerkennung oder Wirksamkeit der Annahme ergeht
nicht.
§
3 Umwandlungsausspruch
(1)
In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann das Vormundschaftsgericht
auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den
deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn
1. dies dem Wohl des Kindes dient,
2. die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das
Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
3. überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden
oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten
Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden
Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist
zusätzlich § 1746 Abs.1 Satz 1 bis 3, Abs.2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach
Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach
Satz 1 Nr. 1.
(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 entsprechend,
wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften
vorgesehenen Wirkungen abweichen.
§
4 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen
(1)
Antragsbefugt sind für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b) das Kind,
c) ein bisheriger Elternteil,
d) der Standesbeamte, dem nach § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des
Personenstandsgesetzes die Eintragung des Kindes in das Familienbuch oder
nach § 30 Abs.1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes die Eintragung eines
Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes obliegt, oder
e) die Verwaltungsbehörde, die nach § 41 Abs.2 des
Personenstandsgesetzes über die Beurkundung der Geburt des Kindes zu
entscheiden hat;
für
einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende
Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Von
der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist nur in
Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2
gelten § 1752 Abs.2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)
Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und
gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den
bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch
gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das
Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines
bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3
können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
§
5 Zuständigkeit und Verfahren
(1)
Über Anträge nach den §§ 2 und 3 entscheidet das
Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz
hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts; für den Bezirk des
Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Schöneberg. Für die
internationale und die örtliche Zuständigkeit gilt § 43 b des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach
Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung einem anderen Vormundschaftsgericht
des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Vormundschaftsgericht für die
Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Das Vormundschaftsgericht entscheidet im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. § 50a Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 sowie § 50b des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden
entsprechende Anwendung. Im Verfahren nach § 2 wird ein bisheriger
Elternteil nur nach Maßgabe des § 4 Abs.2 Satz 3 und 4 angehört. Im
Verfahren nach § 2 ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, im Verfahren nach § 3 sind das
Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu
beteiligen.
(4) Auf die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme
als Kind oder des durch diese bewirkten Erlöschens des
Eltern-Kind-Verhältnisses des Kindes zu seinen bisherigen Eltern, auf
eine Feststellung nach § 2 Abs.2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach §
3 Abs.1 oder 2 oder nach § 4 Abs.2 Satz 3 findet § 56e Satz 2 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechende Anwendung. Im Übrigen unterliegen Beschlüsse nach diesem
Gesetz der sofortigen Beschwerde; sie werden mit ihrer Rechtskraft
wirksam. § 4 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
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