Auf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4
und Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 1 S. 354) in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. 1 S. 821) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Abschnitt 1
Anerkennung und Überprüfung von
Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft
§1 Anerkennung als
Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Der Antrag auf Anerkennung als
Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten:
- 1. Satzung des Trägers,
- 2. Auszug aus dem für die juristische
Person oder Personenvereinigung maßgeblichen Register,
- 3. Wirtschaftsplan,
- 4. Darlegung der Finanzlage des Trägers,
- 5. Schätzung der durchschnittlichen
Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens,
- 6. vorläufige Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid,
- 7. Darlegung des Beratungs- und
Vermittlungskonzeptes;
- 8. Darlegung der personellen
Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis
der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der
Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
durch die Vorlage von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen
Lebenslaufs, sowie
- 9. Führungszeugnisse für die in Nummer
8 genannten Personen und die gesetzlichen Vertreter des Trägers.
(2) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle in
freier Trägerschaft außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der für ihren
Sitz zuständigen zentralen Adoptionsstelle des
- Landesjugendamtes Nebenstellen, die
selbst keine eigene Adoptionsvermittlung durchführen, so ist der
Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle ausschließlich
an die für den Sitz des Trägers zuständige zentrale Adoptionsstelle
des Landesjugendamtes zu stellen. Soweit eine Nebenstelle
Adoptionsvermittlung durchführt, bedarf es eines Antrages nach Absatz
1 an die für den Sitz der Nebenstelle zuständige zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
- (3) Verlegt die
Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ihren Sitz in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen zentralen Adoptionsstelle eines
Landesjugendamtes, so bedarf sie der erneuten Anerkennung durch die
nunmehr zuständige zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
Sofern binnen eines Monats nach der Sitzverlegung ein Antrag auf
erneute Anerkennung gestellt worden ist, gilt die bisherige
Anerkennung bis zur Entscheidung über den Antrag auf erneute
Anerkennung fort. Bis zur Entscheidung nach Satz 2 bleibt die bisher
zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen nach § 4
Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zuständig.
§2 Zulassung als anerkannte
Auslandsvermittlungsstelle
(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte
Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Abs. 3 Nr. 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Abs. 1
geforderten Angaben insbesondere enthalten:
- 1. Benennung des oder der Staaten, aus
denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen,
- 2. Bezeichnung der zentralenBehörde
oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das
Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,
- 3. außerhalb des Anwendungsbereichs des
Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(BGBl. 2001 ll S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach
Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des
Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen
Qualifikation der Stelle,
- 4. Nachweis der Zusammenarbeit mit
Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen,
- 5. Nachweis der Berechtigung zur
Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,
- 6. Darstellung des Ablaufs des
Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung,
- 7. Schätzung der durchschnittlichen
Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens aufgegliedert nach
Heimatstaaten, und
- 8. Darlegung der besonderen Eignung nach
§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.
(2) lm Zulassungsverfahren sind die übrigen
zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.
(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen,
ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im
Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der
internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4
Abs. 2 Satz 3, des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.
(4) Können aufgrund des Verfahrensstandes
die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann
die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit
der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen
nachzureichen. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert
werden.
§3 Unterrichtung der
zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier
Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landsjugendamtes, die
die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen
gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs.1 unverzüglich
mitzuteilen. Dies sind insbesondere:
- 1. Änderung der Satzung, insbesondere
aufgrund Verlegung des Sitzes,
- 2. Änderung der gesetzlichen Vertretung
unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen,
- 3. Wegfall der Gemeinnützigkeit,
- 4. Ausscheiden einer Fachkraft,
- 5. Einstellung einer Fachkraft oder
einer Person nach § 3 Abs.1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen,
- 6. Wechsel oder Hinzutreten einer
kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,
- 7. Wegfall der Zulassung einer
kooperierenden Stelle im Heimatstaat,
- 8. Wegfall der Zulassung der
Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat,
- 9. wesentliche Veränderungen im Ablauf
des Adoptionsvermittlungsverfahrens und
- 10. Auflösung der
Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.
§4 Bericht an die zentrale
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier
Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die
die Anerkennung oder Zulassung erteilt hat, nach Ablauf eines jeden
Kalenderjahres bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen ausführlichen
Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
- 1. Anzahl der erfolgreich
abgeschlossenen Adoptionsvermittlungsverfahren
- 2. Anzahl der abgebrochenen
Adoptionsvermittlungsverfahren,
- 3. Anzahl der laufenden
Adoptionsvermittlungsverfahren,
- 4. Anzahl der selbst erstellten
Eignungsberichte,
- 5. Nationalität und Alter der
vermittelten Kinder,
- 6. Aufschlüsselung der
durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens nach
Heimatstaaten,
- 7. Wirtschaftsplan für das auf das
Berichtsjahr folgende Jahr,
- 8. Jahresabschluss für das abgelaufene
Kalenderjahr, der durch eine geeignete unabhängige Stelle geprüft
sein muss,
- 9. Einrichtung von Nebenstellen und eine
Beschreibung ihrer Aufgaben, soweit dort keine Adoptionsvermittlung
durchgeführt wird.
(2) Die zentrale Adoptionsstelle des
Landesjugendamtes kann die Frist nach Absatz 1 in begründeten Fällen
verlängern.
Abschnitt 2
Kosten, Inkrafttreten
§5 Gebühren
Führen staatliche
Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch,
sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1. für die Durchführung eines
internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich der
Eignungsprüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes 2000 Euro
- 2. für eine Eignungsprüfung nach § 7
Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1200 Euro
- 3. für die Durchführung eines
internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens ohne Eignungsprüfung
nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 800 Euro
§6 Erstattung von Auslagen
Bei internationalen
Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche
Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
- 1. Aufwendungen für die Beschaffung von
Urkunden,
- 2. Aufwendungen für Übersetzungen,
- 3. Vergütung von Sachverständigen.
§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
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